Verspätungshaftung

ist die Haftung des Logistikdienstleisters für eine Verzögerung der geschuldeten Leistung. Sie ist als Obhutshaftung ausgestaltet im Frachtrecht, auch im internationalen Frachtrecht, vgl. z. B. §§ 425, 431 Abs. 3 HGB.

Quelle: logipedia / Fraunhofer IML