Unbeschränkte Haftung

tritt in der Transportlogistik nur bei grobem Verschulden des Dienstleisters ein. Oft wird übersehen, dass in der allgemeinen Logistik, nämlich bei originär nicht-logistischen Leistungen sowie im deutschen Lagerrecht, grundsätzlich unbeschränkte Haftung bei leichtestem Verschulden gilt.

Quelle: logipedia / Fraunhofer IML