Haftungsgrenze
Im Fracht- und Speditionsrecht sowie in internationalen Transportrechtsabkommen werden gesetzliche Grenzen der Haftung des Logistikdienstleisters geregelt, z. B. 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) im nationalen deutschen Transportrecht und im internationalen Straßengüterverkehr gem. Convention Marchandise Routière (CMR) für Güterschäden. Standardhaftungshöchstbetrag für Güterschäden bei Seetransporten sind 2 SZR je kg Rohgewicht der Sendung. Im nationalen Transportrecht sind individualvertraglich abweichende Vereinbarungen zur Haftung insgesamt, im internationalen Transportrecht nur höhere und zusätzliche Haftung in der Regelung möglich, vgl. z. B. Artikel 24 und 26 CMR. Für Verspätungsschäden wird, je nach gesetzlicher Grundlage, zwischen dem Ein- und Vierfachen der Fracht gehaftet, im nationalen deutschen Frachtrecht z. B. bis zum Dreifachen der Fracht.
Quelle: logipedia / Fraunhofer IML