Die Bezeichnung CMR stammt aus dem Französischen, Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route, und beschreibt das Übereinkommen aller beteiligten Staaten über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Sämtliche Vereinbarungen sind im Detail im Frachtbrief nachzulesen. Dieser wird grundsätzlich dem Frachtführer vor dem Transport ausgehändigt.

Der CMR-Frachtbrief (siehe Grafik) kommt zum Einsatz, wenn beispielsweise der Standort, an dem ein Gut übernommen wird und der Standort, an dem ein Gut abgeliefert wird, in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dabei muss allerdings mindestens einer der beiden Staaten dem Übereinkommen zugestimmt haben. Mitglied sind automatisch alle Mitgliedsländer der Europäischen Union sowie andere nicht zur EU gehörende Länder wie Island, Russland oder die Türkei. Nicht-EU-Staaten müssen die Übereinstimmung vorher vertraglich anerkennen und bei Anwendung dem nationalen Recht überordnen. In Deutschland ist der Frachtbrief seit dem 05.02.1961 in Kraft. Da die Regelungen ausschließlich den internationalen Transport tangieren, gilt bei Straßengütertransporten innerhalb Deutschlands das Handelsgesetzbuch, kurz HGB.

CMR-Frachtbrief

Die vertragliche Voraussetzung für den Frachtbrief: Das Schriftstück muss entweder in englischer oder französischer Sprache den jeweiligen Vertragsparteien vorliegen. Die Vereinbarung nach CMR ist ausschließlich ein internationaler Vertrag und gilt nicht innerhalb nationaler Grenzen.

Frachtbrief in der Intralogistik

Auf die Intralogistik bezogen wird das Frachtgut im Lager kommissioniert und, meist auf EU-Paletten, über den Warenausgang an die Extralogistik übergeben. Erst nach dem Verladeschluss wird die Erstellung des Frachtbriefs angestoßen. Bei modernen Lagerverwaltungssystemen geschieht dies häufig automatisiert aus den gesammelten Daten direkt aus dem Materialflussprozess. Siehe dazu auch den Punkt „Wichtigste Regelungen des Frachtbriefes“. Verlässt das Gut das Lager mittels Lastkraftwagen, gilt ab dem Zeitpunkt der Frachtübernahme der Frachtbrief als Beweisurkunde für den dokumentierten Inhalt und als Übernahmequittung durch den Frachtführer.

Wichtigste Regelungen des Frachtbriefes

  • Ist ein Sachverhalt durch die CMR nicht hinreichend geregelt, gilt zusätzlich das nationale Recht.
  • Transportschäden und andere Belange hinsichtlich der Haftung werden über den Frachtbrief geregelt. Siehe dazu „Gliederung des CMR-Frachtbriefes – Kapitel 2 + 4“. National würden dagegen HGB sowie Versicherungen greifen.
  • Der Frachtbrief ist ausschließlich für die Verladung von Straßenfahrzeugen bestimmt. Darunter fallen keine einzelnen Container oder Wechselaufbauten. Auch das Fahrzeug selbst muss zu beladen sein.
  • Nötige Angaben im Frachtbrief sind: Absender, Empfänger, beigefügte Dokumente, Art und Menge des Transportgutes, Kfz-Kennzeichen, Frachtführer.

Gliederung des CMR-Frachtbriefes

  • Kapitel 1, Artikel 1 – 2 CMR: Geltungsbereiche
  • Kapitel 2 + 4, Artikel 3, 17 – 29 CMR: Haftungsrechtliche Vorschriften für Frachtführer
  • Kapitel 3, Artikel 4 – 16 CMR: Bestimmungen zum Abschluss des Beförderungsvertrags
  • Alle anderen Kapitel beziehungsweise Artikel beschäftigen sich mit der Reklamation und bei unterschiedlichen Frachtführern (Fahrerwechsel).

Für weitere Informationen zum Thema lesen Sie auch die Artikel „das Transportnetz“ sowie EDIfact: der internationale und branchenübergreifende Standard für den elektronischen Geschäftsdatenaustausch.

Artikelquelle: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR)

Lizenz: Grafik CMR-Frachtbrief (CC BY-SA 3.0) / Grafik Frachtbrief (groß)

Teaser-Bild / GNU License