Kabotage
Die Bezeichnung Kabotage beschreibt den Transport von Waren durch ein ausländisches Transportunternehmen. Das Transportunternehmen hat Örtlich gesehen weder Bezug zum Ausgangspunkt noch zum Zielpunkt. Der im Ausland begonnene Transport beginnt und endet somit nicht im Heimatland. Die Transportdienstleistungen umfassen Personentransporte bzw. Gütertransporte im Landverkehr, Luftverkehr und Seeverkehr.
In der europäischen Union wird unterschieden zwischen zwei Kabotagearten:
- Kleine Kabotage
- Große Kabotage
Bei einer kleinen Kabotage handelt es sich um den Transport innerhalb eines EU-Staats durch ein ausländisches Unternehmen. Bei einer großen Kabotage handelt es sich um den Transport zwischen zwei EU-Staaten durch ein Unternehmen, das aus einem dritten EU-Staat stammt.
Kabotagefreiheit
In Deutschland war diese Art des Gütertransportes lange Zeit verboten, um inländische Transportunternehmen gegen einen übertriebenen Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz zu schützen. Tschechische Unternehmen durften beispielsweise nur Waren aus Deutschland exportieren, die für den Import im eigenen Land vorgesehen waren. Allerdings wurde die Regelung in der Europäischen Union immer mehr gelockert, da ein einheitlicher Markt geschaffen werden sollte.
Kabotage im Landverkehr
Im Schienen-Gütertransport herrscht seit 2007 Kabotagefreiheit. Im Schienen-Personenverkehr herrscht die Kabotagefreiheit seit 2010, d.h., dass jeder gewerbliche Anbieter des Personenkraftverkehrs, unter bestimmten Voraussetzungen, in allen EU-Staaten tätig werden kann.
Die Kabotage ist auf drei Fahrten in sieben Tagen begrenzt. Diese Begrenzung bezieht sich auf zwei Gegebenheiten:
- Drei Fahrten in sieben Tagen innerhalb eines Mitgliedsstaates, in welchem der Transport entladen wird.
- Drei Kabotage-Fahrten in einem Transitland in sieben Tagen. Ein Transitland ist ein Land mit starkem Durchreiseverkehr, in dem selbst keine Waren oder Personen verbleiben.
In Deutschland ist diese Begrenzung seit Mitte 2008 nationale Vorschrift. Ein Verstoß gegen die Verordnung wird mit einem Bußgeld bestraft.
Kabotage im Luftverkehr
Seit dem 1. April 1997 ist für EU-Fluggesellschaften die Kabotage in der europäischen Union möglich. Mit den “Freiheiten der Luft“ erstellte die internationale Zivilluftfahrt-Organisation Vorschläge für Luftrechte im kommerziellen Luftverkehr. In neun Punkten sind die zu gewährenden Freiheiten im Luftverkehr beschrieben. Für die Kabotage sind die Punkte acht (“Aufeinanderfolgende Kabotage“) und neun (“Unabhängige Kabotage“) relevant.
Kabotage im Seeverkehr
Beschränkungen bezüglich des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der EU wurden durch die EU-Verordnung 3577/92 im Seeverkehr aufgehoben. Seit 1999 ist der Kabotageverkehr innerhalb der EU von Einschränkungen befreit.
Mehr Informationen finden Sie unter Gefahrgut.
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