Zolllager

Ein Zolllager ist ein Ort, an dem Waren zollfrei gelagert werden können. Es kann als Lager zur Zwischenlagerung von Waren betrachtet werden.

Bei der Lagerung im Zolllager wird zwischen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren unterschieden.

Gemeinschaftswaren sind Waren, die

  • innerhalb der Europäischen Union gewonnen bzw. hergestellt werden

oder

  • aus einem Drittland zollfrei überführt werden.

Ab dem Moment, in dem Waren in den zollfreien Verkehr eingeführt werden, gelten sie als Gemeinschaftswaren. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten sie den Status der Nichtgemeinschaftswaren. Wenn die Waren das Zollgebiet der EU verlassen, verlieren sie wieder den Status ‚Gemeinschaftsware’.

Nichtgemeinschaftswaren sind in der Regel unverzollte Drittlandswaren, die

  • in ein Land der EU eingeführt werden

und

  • nicht in der EU gewonnen oder hergestellt wurden.

Öffentliche Zolllager

Jeder der Waren einführt, hat die Möglichkeit seine Waren im öffentlichen Zolllager zu lagern. Diese Lager sind aufgeteilt in die Typen A, B und F.
Bei Lagertyp A ist der Lagerhalter (derjenige, der gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern übernimmt) für die Ware verantwortlich, während der Einlagerer die Verantwortung für die Überführung ins Lager trägt. Bei Lagertyp B trägt der Einlagerer für die Ware und für die Überführung die Verantwortung und bei Lagertyp F fungiert die Zollbehörde als Lagerhalter.

Private Zolllager

Wenn der Lagerbedarf so groß ausfällt, dass die öffentlichen Zolllager nicht mehr genügen, werden private Lager eingerichtet. Wie das öffentliche wird auch das private Zolllager in Lagertypen eingeteilt. Voraussetzung für die Bewilligung eines privaten Zolllagers ist, dass keine längere Lagerdauer als 30 Tage vorgesehen ist. Andernfalls muss ein Konto genutzt werden, um damit eine Kreditfunktion anzubieten. Die privaten Zolllager sind aufgeteilt in die Typen C, D und E.
Lagertyp C und D unterscheiden sich darin, dass beim Typ C der Lagerhalter die Zollbehörde benötigt, um auf seine Waren zuzugreifen, was beim Typ D nicht nötig ist. Beim Lagertyp E wird das Zolllagerverfahren genehmigt, wobei die Waren an einem Ort gelagert werden können, der nicht als ein Zolllager-Ort gilt. Anhand von Bestandsaufzeichnungen kann der Ort, an dem die Ware gelagert wird, festgestellt werden.

Vorteil der Lagerung im Zolllager

Unternehmen erhalten durch das Verfahren der Zolllagerung den Vorteil der Kosteneinsparung. Für den Zeitraum der Lagerung in einem öffentlichen Zollager ist keine Frist eingetragen.

Mehr Informationen finden Sie unter Einsatz einer Lagerortverwaltung.

 

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