Standgeld

(engl. Demurrage, stallage): Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarungen oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Lade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld). (§412 HGB)

Quelle: logipedia / Fraunhofer IML